Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Geltungsbereich

1. Für den Geschäftsverkehr der KFZ Richter GmbH, Leondinger Straße 18, 4050 Traun, FN 230195y (im Folgenden: Auftragnehmer, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Auftraggeber oder Vertragspartner genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit unseren Auftraggebern, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Auftraggeber – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

II. Kostenvoranschlag

1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 

2. Kostenvoranschlage werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Aussagen über Preise sind, sofern damit nicht lediglich auf die ausgehängte Preisliste verwiesen wird, lediglich Schätzungen. 

3. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit, etc.

4. Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

III. Beauftragung durch andere Personen als den Eigentümer

Der durch den Vorweis der Wagenpapiere (Zulassungsschein) ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt, sofern er nicht ohnehin der Eigentümer ist, als Bevollmächtigter des Eigentümers. Wenn eine solche Bevollmächtigung tatsächlich nicht vorliegt, haftet die den Auftrag erteilende Person für alle aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag entspringenden Ansprüche des Auftragnehmers.

IV. Preise

1. Unsere Preise sind, sofern nicht anders angegeben, netto, also ohne Umsatzsteuer.

2. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die im Büro ausgehängten Preise.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Pauschalpreisen eigenmächtig abzugehen, wenn ein nicht voraussehbarer übermäßig hoher Aufwand an Material und/oder Arbeitszeit anfällt.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Kleinteile und Hilfsmittel angemessene Pauschalen zu verrechnen.

V. Tauschaggregate

Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

VI. Probefahrten

1. Wir sind nach eigenem Ermessen ermächtigt, mit Fahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten — unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen — durchzuführen.

2. Für Schäden an Fahrzeugen und Aggregaten, die während Probefahrten oder -läufen eintreten, haften wir nur, wenn uns zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

3. Wir sind nicht verpflichtet, vor oder nach Probefahrten bzw. -läufen dabei verbrauchte Treibstoffe oder sonstige Betriebsmittel zu ersetzen.

4. Wenn für eine Probefahrt ein Betanken notwendig ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese auf Kosten des Auftraggebers durchzuführen.

5. Der Auftraggeber hat uns, unabhängig davon, ob eine Probefahrt angekündigt wird oder nicht, auf besondere Eigenschaften des Fahrzeuges, wie spezielles Fahrverhalten oder unübliche Modifikationen, hinzuweisen.  

VII.  Zahlungen

1. Sämtliche Zahlungen an uns haben grundsätzlich in bar vor Ort an unserem Sitz zu erfolgen. Wir sind jedoch berechtigt, einseitig andere Zahlungsweisen zu verlangen, etwa per Banküberweisung. 

2. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht und gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt worden ist.

3. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 % pro Jahr zu leisten. 

4. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind Leistungen des Auftraggebers sofort mit Rechnungslegung fällig.

VIII. Leistungserbringung

1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur Einhaltung von Fristen und Terminen verpflichtet. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, angenommene Aufträge nach eigenem Ermessen und nach Maßgabe freier Kapazitäten abzuarbeiten. 

2. Auskünfte über die Dauer von Arbeiten und zu erwartende Fertigstellungstermine sind immer Schätzungen, auch wenn darauf nicht gesondert hingewiesen wird. 

3. Nach Abschluss der Tätigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Fahrzeuge oder sonstigen zur Bearbeitungen übergebenen Sachen nach Aufforderung unverzüglich, spätestens innerhalb des darauffolgenden Werktages, abzuholen. Sollte dies nicht geschehen, sind wir berechtigt, ab dem Tag der Aufforderung eine Standgebühr in Höhe von € 20 netto täglich zu verrechnen, auf Kosten und im Namen des Auftraggebers einen Verwahrer zu beauftragen oder das Fahrzeug bzw. die zur Bearbeitung übergebene Sache auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen. Sofern die Abholung trotz Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefes – bei Unternehmern an die zuletzt bekannte Adresse – nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Zugang (bei Konsumenten) bzw. Absendung der Aufforderung erfolgt, ist der Auftragnehmer zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Verkaufserlös ist nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10 %, mindestens jedoch € 100,00, maximal € 1.000,00, für drei Jahre aufzubewahren und dem Auftraggeber oder sonstigen Berechtigten auf Aufforderung binnen 14 Tagen herauszugeben. Erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Verkauf keine solche Aufforderung, geht der Verkaufserlös in das Eigentum des Auftragnehmers über.

4. Wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät, ist ein Vertragsrücktritt nur unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zehn Werktagen mittels eingeschriebenen Briefes möglich. 

5. Wir sind berechtigt, bei Erbringung unserer Leistungen nach eigenem Ermessen Subunternehmer einzusetzen.

IX. Abstellung von Fahrzeugen und sonstigen Sachen

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahrzeuge oder sonstige zur Bearbeitung übergebene Sachen jederzeit auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Beschädigungen durch höhere Gewalt, Vandalismus oder Witterungseinflüsse, unabhängig davon jedoch nur, wenn ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. 

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahrzeuge oder sonstige zur Bearbeitung übergebene Sachen jederzeit auf seinem Betriebsgelände abzustellen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen durch höhere Gewalt, Vandalismus oder Witterungseinflüsse und ist auch nicht verpflichtet, das Tor zum Betriebsgelände zu versperren oder für eine Bewachung zu sorgen. Der Auftragnehmer darf Fahrzeuge durch andere Fahrzeuge verparken, hat jedoch durch ihn verparkte Fahrzeuge nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten in angemessener Zeit zur Abholung die Ausfahrt zu ermöglichen.

3. Durch die Abstellung von Fahrzeugen oder sonstigen zur Bearbeitungen übergebenen Sachen übernimmt der Auftragnehmer keine besonderen Verwahrungspflichten. 

X. Altteile

1. Ersetzte Altteile sind vom Auftragnehmer nicht aufzubewahren und dürfen entsorgt oder anderweitig verwendet werden.

2. Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 

XI. Eigentumsvorbehalt 
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

XII. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes 

1. Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

2. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind.

3. Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer gegebenenfalls erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

XIII.  Behelfsreparaturen
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

XIV.  Gewährleistung 

1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.

2. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

3.  Ist der Auftraggeber Unternehmer, erfolgt die Erfüllung von Gewährleistungspflichten nach Wahl des Auftragnehmers ausschließlich durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangelschadens erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist findet nicht statt. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel bei der Übergabe vorgelegen hat, trifft den Auftraggeber. 

4. Ist der Auftraggeber Konsument, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften uneingeschränkt

5. Wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, hat er Mängel der Waren oder Dienstleistungen, die er nach der Leistungserbringung durch uns festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen einer Woche nach Übergabe anzuzeigen. Diese Mängelrüge muss uns zugehen. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für den Zugang. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, erlöschen seine Gewährleistungsansprüche

6. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.

7. Werden Arbeiten von Dritten durchgeführt, obwohl der Auftragnehmer diese aufgrund seiner Gewährleistungspflichten durchführen hätte müssen, steht dem Auftraggeber dafür nur dann ein Anspruch zu, wenn der Auftragnehmer diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zumindest dem Grunde nach anerkannt hat. Dieser Anspruch ist der Höhe nach begrenzt mit jenem Betrag, den sich wir durch die Vornahme der Arbeiten bei Dritten erspart haben.

XV.  Schadenersatz

1. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. 

2. Die Haftung verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger.

3. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung der Höhe nach mit € 5.000,00 pro Geschädigtem und schädigender Handlung des Auftragnehmers begrenzt 

4. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5. Eine Gehilfenzurechnung zum Auftragnehmer findet nur statt, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. 

6. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges bzw. der zur Bearbeitung übernommenen Sache jedenfalls nur dann, wenn diese von ihm verschuldet ist. Bei Beschädigung beschränkt sich die Haftung nach Wahl des Auftragnehmers auf die Reparatur oder auf den Ersatz der Wertminderung. Bei Verlust beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des Wertes. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Verlust oder Beschädigung die gesetzlichen Bestimmungen.

XVI.  Erfüllungsort 
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

XVII. Zugangsfiktion

Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten an ihn gerichtete Mitteilungen spätestens eine Woche nach Absendung mittels eingeschriebenen Briefes an die uns zuletzt bekannte Adresse als zugegegangen. 

XVIII.  Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich für 4050 Traun in Betracht kommenden Gerichte vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.

2. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes anzuwenden.